Unsere Satzung

1. Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Die Jungbauernschaft Altenerding ist ein Verein, auf der Grundlage des christlichen Glaubens, parteipolitisch unabhängig für die Erhaltung und Wirksamkeit der Demokratie einzutreten und die Verständigung mit der Jugend anderer Länder zu pflegen. Sie vertritt die Interessen der Landjugend in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Volksvertretern, Behörden und Verbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Altenerding, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft:
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an der Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Vorstand:
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden und dem Kassier besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von dem 2. Vorstand vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

4. Mitgliederversammlung:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im März eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b)die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c)den Ausschluß eines Mitgliedes,
d)die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5. Auflösung des Vereins:
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.