Unsere Satzung
1. Zweck,
Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Die Jungbauernschaft Altenerding ist ein Verein, auf
der Grundlage des christlichen Glaubens, parteipolitisch unabhängig für die
Erhaltung und Wirksamkeit der Demokratie einzutreten und die Verständigung mit
der Jugend anderer Länder zu pflegen. Sie vertritt die Interessen der Landjugend
in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Volksvertretern, Behörden und
Verbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Altenerding, das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft:
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der
Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und
Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche
Erklärung an der Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
3. Vorstand:
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt,
der aus dem Vorsitzenden und dem Kassier besteht. Bei Verhinderung des
Vorsitzenden wird dieser von dem 2. Vorstand vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß
soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen
abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß
die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
4. Mitgliederversammlung:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet
jeweils im März eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über:
a)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b)die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c)den Ausschluß eines Mitgliedes,
d)die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn
mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand
nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung
einberufen.
(3) Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit
nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
5. Auflösung des Vereins:
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für Liquidation eines
rechtsfähigen Vereins erfolgen.